1. Der Geltungsbereich der Stadionordnung ist im gesonderten Lageplan durch die gepunktete Linie begrenzt. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Stadionordnung.
2. Die Stadionordnung gilt sowohl an den jeweiligen Veranstaltungstagen für alle Veranstaltungen, die im zu (1) genannten Bereich des Waldstadions stattfinden sowie an allen sonstigen Tagen.
Im Waldstadion und dessen Nebenanlagen dürften sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung auf eine andere Art nachweisen können oder die insbesondere für den bebauten Bereich des Waldstadions an Tagen ohne Veranstaltung ihre Aufenthaltsberechtigung auf anderer Art nachweisen können.
1. Jeder Besucher ist anlässlich von Veranstaltungen beim Betreten des Waldstadions verpflichtet dem Kontroll- und Ordnungsdienst des Waldstadions oder der Polizei seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Besucher, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können oder gegen die ein für Sportveranstaltungen oder sonstige Veranstaltungen örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot/Hausverbot ausgesprochen worden ist, sind vom Betreten des Waldstadions ausgeschlossen. Sie werden vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Waldstadions oder der Polizei zurückgewiesen oder aus dem Waldstadion verwiesen, wenn sie dort angetroffen werden.
Besucher, die offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder ähnliche gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mitsich führen und mit deren Sicherstellung durch den Kontroll- und Ordnungsdienst nicht einverstanden sind, sind ebenso ausgeschlossen. Generell vom Zutritt des Waldstadions sind die Besucher ausgeschlossen, bei denen eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille festgestellt wird.
Gegenüber Besuchern, die aufgrund ihres Verhaltens oder sonstiger Hinweise oder Feststellungen verdächtigt sind, dass gegen sie für Sportveranstaltungen oder sonstigen Veranstaltungen ein örtlich oder bundesweit wirksames Stadionverbot ausgesprochen worden ist, oder dass sie unter dem Einfluss von Alkohol und/oder Drogen stehen oder Waffen oder gefährliche Gegenstände i. S. d. § 5 mit sich führen, ist der Kontroll- und Ordnungsdienst des Waldstadions mit deren Zustimmung berechtigt, bei ihnen zur Klärung des Sachverhaltes, Nachschau in Bekleidungsstücken und Behältnissen zu halten, Feststellung zu Alkohol- oder Drogenbeeinflussung auch mit Einsatz technischer Mittel zu treffen oder im Falle eines möglicherweise bestehenden Stadionverbots, die Identität durch Einsichtnahme in ihre Ausweispapiere zu überprüfen. Wer die Zustimmung nach Satz 4 nicht erteilt wird vom Kontrollund Ordnungsdienst des Waldstadions oder der Polizei vom Betreten des Waldstadions ausgeschlossen und zurückgewiesen oder aus dem Waldstadion verwiesen, wenn er dort angetroffen wird.
1. Innerhalb des Waldstadions hat sich jeder so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
2. Jedermann hat den Anordnungen der Dienstkräfte der Ordnungsbehörden, der Polizei, der Feuerwehr sowie des Kontroll- und Ordnungsdienstes und des Stadionsprechers des Waldstadions Folge zu leisten. Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Anordnungen nicht befolgt wird vom Kontroll- und Ordnungsdienst des Waldstadions oder der Polizei aus dem Waldstadion verwiesen.
3. Die Besucher dürfen nur den ihnen zugewiesenen Platz einnehmen und auf dem Weg dorthin ausschließlich die dafür vorgesehenen Zugänge benutzen. Aus Gründen der Sicherheit und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung des Kontroll- und Ordnungsdienstes des Waldstadions oder der Polizei andere Plätze als auf ihre Eintrittskarte vermerkt, einzunehmen.
4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind uneingeschränkt freizuhalten.
1. Besucher, die sich im Geltungsbereich der Stadionordnung für das Waldstadion befinden, ist das Mitführen folgender Sachen untersagt:
2. Untersagt ist solchen Besuchern weiterhin:
1. Gegen Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen wird ein Hausverbot/Stadionverbot für das Waldstadion ausgesprochen und bei Fußballveranstaltungen die Verhängung eines bundesweiten Stadionverbotes über den Deutschen Fußball-Bund eingeleitet.
2. Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen, soweit durch ihre Handlungen ein Schaden entstanden ist.
3. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
4. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden durch den Kontroll- und Ordnungsdienst des Waldstadions abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen für die Abnahme zurückgegeben.
1. Die Bindungswirkung der Stadionordnung für Waldstadion entsteht mit dem Zutritt zu dem Gelände des Waldstadions. Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte die Regularien der Stadionordnung für das Waldstadion als verbindlich an.
2. Die Stadionordnung für das Waldstadion gilt in der jeweils aktuellen Fassung.
Gießen, 19.07.06
Universitätsstadt Gießen
Der Magistrat
-Sportamt-